Im Strafrecht wird dem erwachsenen Menschen zunächst Schuldfähigkeit zugesprochen. In einzelnen Fällen werden Sachverständige durch die Ermittlungsbehörden jedoch gebeten zu prüfen, ob bestimmte Voraussetzungen, welche die Schuldfähigkeit aufheben oder vermindern, vorliegen.
Eine solche Begutachtung der Schuldfähigkeit erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe prüft der Sachverständige, ob eine psychische Störung vorliegt. Nach positivem Befund ist festzustellen, ob der Tatverdächtige aufgrund der vorliegenden psychischen Störung nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit). Besteht Einsichtsfähigkeit, so ist zu prüfen, ob der Betreffende nicht in der Lage war, nach dieser zu handeln, das heißt, sein Verhalten dementsprechend zu steuern (Steuerungsfähigkeit).
Die Grundlage für ein solches Gutachten ist immer eine ausführliche Aktenanalyse und eine persönliche Untersuchung des Probanden.

