Maßregelvollzug

An die Frage der (verminderten) Schuldfähigkeit schließt sich manchmal auch die nach einer Unterbringung im Maßregelvollzug an. In Deutschland gibt es den Maßregelvollzug nach § 63 StGB – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, nach § 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und nach § 66 StGB – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Jede dieser Unterbringungsformen hat für den Probanden und seine Haft- und Unterbringungsbedingungen weitreichende Folgen. Im Rahmen der Begutachtung wird daher sowohl der Werdegang und die Person des Probanden als auch die ihm vorgeworfenen Tat im Detail beleuchtet und überprüft, inwiefern die verschiedenen Voraussetzung für eine der oben genannten Unterbringungsformen erfüllt sind. Zudem wird die Bedeutung einer solchen Unterbringung für den Betroffenen und seine Legalprognose analysiert.

Ist eine Person bereits im Maßregelvollzug untergebracht, so kann ein rechtspsychologisches Gutachten auch zu Frage der Fortdauer einer Unterbringung eingeholt werden.